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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Fa. Ing. Mario Schuh Stand: Jänner 2021

1) Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen liegen unseren Angeboten zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen oder Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Grundlage der technischen Ausführung sind die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen EN- und Ö-Normen.

2) Vertragsabschluss - Unterlagen
Sämtliche in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preise, technische Daten etc. sind nur verbindlich, wenn in unserer /
unserem Auftragsbestätigung / Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge unser Eigentum und stehen unter dem Schutz der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Angebote bzw. Kostenvoranschläge, sofern diese unentgeltlich erteilt wurden, sind unverbindlich und es können daraus keine Preisvereinbarungen mit der Fa. Ing. Schuh abgeleitet werden.

Ein Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Vertragspartner nach Erhalt der Auftragsbestätigung diese schriftlich bestätigt.
Offerte sind erst rechtswirksam – also bei Unternehmern
firmenbuchmäßig – wenn die gegengefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und bestätigt ist.

Nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners nach Gegenzeichnung des
Offerts werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch die Fa. Ing. Schuh schriftlich akzeptiert und die damit verbundenen Preis- und Lieferanpassungen vom
Vertragspartner mittels Auftragsbestätigung bestätigt werden.

3) Liefer- und Zahlungsbedingungen
Sind keine abweichenden Lieferbedingungen vereinbart, erfolgt der Verkauf „ab Werk“, handelsüblich verpackt und verladen. Als Zahlungsbedingung gilt „BARZAHLUNG BEI LIEFERUNG“. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.

4) Auftragsstorno / Verwaltungsgebühren
Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber - selbst wenn dieser unverschuldet erfolgt – verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung
einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe von 10% des Nettoauftragswertes, sofern die Stornierung innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Stornierung nach diesem Zeitpunkt beträgt die Vertragsstrafe 20% des Nettoauftragswertes. Die genannten Summen sind als Mindestersatz anzusehen und so behält sich daher der Auftragnehmer bei verschuldetem Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden
Schadenersatzanspruches ausdrücklich vor. Bei Umtausch, Austausch oder Rücknahme von mängelfreien Waren – sofern sich die Firma Ing. Schuh im Einzelfall dazu bereit erklärt – sowie bei nicht von der Firma Ing. Schuh zu verantwortenden nachträglichen Rechnungskorrekturen wird pro Fall eine
Verwaltungsgebühr von € 26,-- verrechnet. Für Aufträge gewerblicher Auftraggeber unter einem Warenwert von € 70,-- pro Einzelfall wird unabhängig von den im Angebot genannten Preisen ein Mindermengenzuschlag von € 20,-- verrechnet.

5) Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Auftraggeber angehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt auch für Fälle der Verarbeitung, des Einbaues sowie der Vereinigung der gelieferten Waren mit Sachen des Auftraggebers, sofern dadurch die gelieferte Ware nicht unselbständiger Bestandteil einer im Eigentum des Auftraggebers stehenden Hauptsache geworden ist. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist jedenfalls unzulässig.

6) Lieferverzug / Teillieferungen
Lieferverzug von bis zu zwei Wochen berechtigt den unternehmerischen Auftraggeber weder zum Auftragsrücktritt noch zum Schadenersatz.
Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet.

7) Gewährleistung
Es gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Unternehmerische Auftraggeber haben die Bestimmungen der §§ 377, 378 UGB zu beachten, die angemessene Frist für die Mangelanzeige ist 14
Tage. Den unternehmerischen Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8) Technische Oberflächen
Bei Oberflächenveredelungen und hier insbesondere beim Pulverbeschichten und Lackieren von Metallen kann es aufgrund verschiedener Verfahren und Materialeigenschaften zu geringen Farbunterschieden bzw. unterschiedlichen Glanzgraden zwischen einzelnen Werkstücken kommen. Unterschiede der beschriebenen Art sind technisch bedingt und können als Reklamationsursache nicht anerkannt werden.

9) Schadenersatz
Eine Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers für leicht fahrlässiges Handeln ist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern jedenfalls ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmen verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre nach Gefahrenübergang.

10) Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Oberwart als vereinbart.

11) Montagebedingungen
11.1) Bauseitige Leistungen
Bauseitige Leistungen sind alle Leistungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte vor Beginn der Montage zu erbringen hat. Sind keine abweichenden bauseitigen Leistungen vereinbart, gelten folgende Arbeiten als vereinbart und sind damit ausdrücklich nicht in unserem Montageleistungsumfang enthalten:

a) Baumeisterarbeiten wie Fertigstellen, Isolieren oder Verputzen von Mauern, Fundamentierung, Verfugungen.
b) Elektrikerarbeiten wie elektrische Zuleitungen (Verkabelung) zu Hauptschaltern, Torantrieben, Schlüsselschaltern oder –tastern, Elektroanschluss des Antriebes und aller elektrischen Bauteile.
c) Versetzen von Unterkonstruktionen wie Anbauflächen, Blenden, Zargen, Rahmen oder Stehern.
d) Mechanisches Nachbessern von bestehenden Tor- und Türkonstruktionen wegen mangelhafter Funktion. Werden solche Leistungen im Zuge der Montage auf Anweisung des Auftraggebers durchgeführt, werden sie nach Regiestundensätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.

11.2) Stromanschluss
Der Auftraggeber erklärt sich unentgeltlich bereit, einen zum Betrieb der Werkzeuge notwendigen Stromanschluss in einer maximalen Entfernung von 20 Metern zum Montageort und einer Mindestabsicherung von 16 Ampere zur Verfügung zu stellen.

11.3) Montagezeitpunkt
Die Montage erfolgt zu jenem Zeitpunkt, der im Vorhinein zwischen Auftraggeber und -nehmer vereinbart wurde.
Waren bauseitige Leistungen notwendig, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese bis zu dem vereinbarten Montagetermin abgeschlossen sind und dass eine ungehinderte Zufahrt- bzw. Arbeitsmöglichkeit gegeben ist.
Die Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in einem Zug unmittelbar nach Anlieferung durchgeführt. Die aus bauseitig notwendigen Unterbrechungen anfallenden Kosten werden zu unserem Regiesatz in Rechnung gestellt. Es gilt als vereinbart, dass uns der Auftraggeber rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich vom Abschluss der bauseitigen Leistungen verständigt und zum Montagezeitpunkt für ungehinderte Zufahrts- bzw. Arbeitsmöglichkeit Sorge trägt.

11.4) Abnahme / Übernahme
Nach durchgeführter Montage ist die erbrachte Leistung unverzüglich durch den Auftraggeber oder einen Vertreter zu bestätigen und abzunehmen. Verweigert er die Abnahme oder ist er nicht anwesend, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn Werktagen eine Mängelrüge erhebt. Jedenfalls ist bei Abnahme das Werk des Auftragnehmers unverzüglich durch den Auftraggeber zu untersuchen und allfällige Mängel sofort zu rügen, wobei diese Mängel auf der Abnahmebestätigung zu vermerken sind, andernfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme des Werkes nicht nach, gehen Gefahr und Zufall mit dem Zeitpunkt der bedungenen Abnahme auf den Auftraggeber über.

11.5) Montage durch Dritte
Fa. Ing. Mario Schuh ist berechtigt, Montagen auch von Dritten durchführen zu lassen.